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Völkerrechtssubjekt Artikel
Als Völkerrechtssubjekt bezeichnet man einen Träger von Rechten und Pflichten (Rechtssubjekt), die sich aus dem Völkerrecht ergeben.
Es gibt nachdem Völkerrecht ca. gleichberechtigte Subjekte, unabhängig von ihrer Größe oder Personen(zahl)relevanz. Es handelt sich dabei grundsätzlich nie um natürliche Personen, sondern um Staaten, internationale Organisationen und Spezialsubjekte. Einzige Ausnahme hiervon ist nach gültiger Völkerrechtsdoktrin der Papst als natürliche Person in seiner Merkmal als Heiliger Stuhl. Es gibt also derzeit keine übergeordnete völkerrechtliche Autorität. Auf dem Papier zählen San Marino und die Vereinigten Staaten von Amerika genauso viel. Diese partnerschaftliche Gleichberechtigung aller Völkerrechtssubjekte auf dem Boden des Völkerrechts wird jedoch in der Praxis durch politische und ökonomische Machtfaktoren häufig unterlaufen.
Man unterscheidet:
- Originäre Völkerrechtssubjekte. Diese besitzen ihre Völkerrechtsfähigkeit von sich aus. Diese werden aufgeteilt in:
- staatliche originäre Völkerrechtssubjekte:
- nicht-staatliche originäre Völkerrechtssubjekte:
- Derivative Völkerrechtssubjekte, die ihre Völkerrechtsfähigkeit daraus ableiten, daß sie von anderen Völkerrechtssubjekten gegründet wurden. Es handelt sich dabei um internationale Organisationen wie die UNO.Von der Völkerrechtsdoktrin in dem allgemeinen nicht eingeschlossen sind natürliche Personen, auch soweit ihnen durch internationale Verträge Rechte und Pflichten zugewiesen werden (zum Beispiel durch die Europäische Menschenrechtskonvention). Natürliche Personen können nicht in dem eigentlichen Sinne staatsgleichgestellte Subjekte nachdem Völkerrecht sein, auch wenn es in der internationalen humanitären Rechtsentwicklung in dem Einzelfall anders erscheinen mag.
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